Zerstörte Route am Schneiderloch: Gemeinde Ahorntal stellt Strafantrag
Frankenjura.com - 02.11.20
Die Abbauaktion der Neutour The last Dance (11-/11) am Schneiderloch hat ein Nachspiel. Die Gemeinde Ahorntal stellt Strafantrag wegen Sachbeschädigung gegen den Abbauer der Neutour am Schneiderloch im Oberen Ailsbachtal. Dies ist möglich, weil die Gemeinde als Eigentümerin des Felsens zur Eigentümerin des Hakenmaterials wurde, als diese fest mit dem Grundstück verbunden, sprich eingeklebt wurden. Jetzt ermittelt die oberfränkische Polizei.
Auf Nachfrage bestätigte ein Sprecher der Polizei, dass die Gemeinde Ahorntal Strafantrag gestellt habe und deshalb ermittelt werde. Da es sich aber um ein nicht abgeschlossenes Verfahren handelt, machte dieser keine weiteren Angaben zur Sache. Wer die Tat verübt hat, steht noch nicht fest.
Nach Auskunft von Florian Questel (GRÜNE), dem Bürgermeister der Gemeinde, wolle man künftigen Aktionen dieser Art einen Riegel vorschieben. Die Gemeinde Ahorntal unterstütze grundsätzlich den Bergsport auf ihrem Gemeindegebiet und freue sich über klettersportliche Aktivitäten im Ailsbachtal. Allerdings wolle man nicht, dass bandenkriegsähnliches Verhalten an den Felsen Schule mache. „Die Felsen seien vor Millionen von Jahren entstanden und es sollte von Kletterern als ein Privileg verstanden werden, dass Haken angebracht werden können und so manche Felsen für den Klettersport genutzt werden dürfen,“ so Questel. Zerstörerischem Verhalten wie geschehen wolle man von Beginn an entschieden entgegentreten. Falls man dies nicht tue, müsse man befürchten, dass das Abflexen der Route zu Racheakten führe.
Nach Bekanntwerden des Vorfalls war im Ahorntaler Rathaus zunächst aus genau diesem Grund erwogen worden, das Schneiderloch bis auf weiteres komplett zu sperren, da Gefahr in Verzug nicht ausgeschlossen werden konnte. „Was, wenn einige weitere Haken nur angesägt worden wären und ein Kletterer nach einem Sturz in den Haken ums Leben kommt?“ führte der Bürgermeister aus.
Ein Leitfaden des Deutschen Alpenvereins zum Klettern in der Natur bestätigt, dass nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein fest angebrachter Haken in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergeht. Nach diesem Leitfaden darf der Haken durch den Grundstückseigentümer aber nicht eigenmächtig entfernt werden, sondern muss im Rahmen des Betretungsrechts geduldet werden.
Neben dem gestellten Strafantrag hat die Gemeinde angekündigt, eine Schadensersatzklage im Hinblick auf den entstandenen Schaden anzustreben. Dabei ging es nicht nur um den Wert der Haken, sondern auch um das Anbringen dieser, sowie das Entfernen der abgetrennten alten Stümpfe aus dem Fels. Dieser Schaden bewege sich nach ersten Schätzungen im unteren vierstelligen Bereich. Von dem Schadensersatz soll die Absicherung der Route „The last Dance“ wieder hergestellt werden.
Am 29. September 2020 waren die acht Sicherungspunkte der Route „The last Dance“ von derzeit Unbekannten offensichtlich mit einem Trennschleifer entfernt worden. Die Hakenösen lagen am Abend der Tat gebündelt am Wandfuß des Felsens. Die Abbauaktion sorgte für erhebliches Aufsehen in der Klettergemeinde und darüber hinaus. Das Schneiderloch befindet sich im Oberen Ailsbachtal unmittelbar gegenüber der bekannten Burg Rabenstein und ist weit über die Grenzen des Frankenjuras hinaus bekannt. Hier befindet sich mit Corona die erste Route im Schwierigkeitsgrad 11/11+ im Frankenjura.
Kommentare
berni am 05.11.20 (bearbeitet am 06.11.20)
@udo & Sven
Es ist ganz klar, dass der Fall an der Burg Rabenstein anders zu beurteilen ist. Eine denkbare Argumentation könnte durchaus sein, dass die bestehenden Kletterrouten als allgemeines Kulturgut betrachtet werden können und somit auch einem gewissen Schutz unterliegen. Falls das möglich wäre, ist es auch unerheblich, wem der Grund gehört, sofern das Klettern dort grundsätzlich erlaubt ist, und wer die Griffe abgeschlagen hat.
Ich möchte das aber bitte als Hypothese verstanden wissen, die juristisch abzuklären wäre.
Beste Grüße,
Bernhard Thum
Udo am 03.11.20 (bearbeitet am 06.11.20)
Hallo Sven,
das wäre mir neu.
Sachbeschädigung ist eine Straftat nach §303 StGB und Straftaten können von jedem schriftlich oder mündlich bei allen Polizeidienststellen, der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht zur Anzeige gebracht werden.
Sachbeschädigung läge nur dann nicht vor, wenn
- die Sache nicht fremd ist (z.B. der Eigentümer selbst die Sache beschädigt hat) und
- kein öffentliches Interesse besteht
Dies gälte es aber zunächst mal zu klären.
Liebe Grüße
Udo
Frankenjura.com am 03.11.20
@udo: Nach unseren Informationen ist die Gemeinde Ahorntal Eigentümerin des Grundstückes rund um das Schneiderloch, jedoch nicht Eigentümer des Rabenstein-Grundstücks. Nur der Eigentümer kann gegen Sachbeschädigung auf seinem Grundstück klagen. Schon dadurch unterscheiden sich die Sachverhalte wesentlich und es nicht ein "sicher was anderes ;-)". @alle: Künftig werden Kommentare nicht mehr veröffentlicht, die (subtile) Unterstellungen enthalten.
@CBeer: Nein, es steht im juristischen Sinn nicht fest, wer die Tat verübt hat. Die Ermittlung des Täters ist Sache der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie der Gerichte.
CBeer am 02.11.20 (bearbeitet am 03.11.20)
"Wer die Tat verübt hat, steht noch nicht fest."
Doch, steht fest. https://www.youtube.com/watch?v=WjSq1oFNsRk&t=854s
Udo am 02.11.20 (bearbeitet am 03.11.20)
Dann kann Herr Questel bei der Gelegenheit ja auch gleich strafrechtliche Konsequenzen gegen denjenigen einleiten, der an der Burg Rabenstein sämtliche Griffe an den Einstiegen abgeschlagen hat. Das ist aber sicher "was Anderes" ;-)
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