Übernachtungen zu Ostern im Frankenjura kaum möglich
Frankenjura.com - 26.03.21
Die Osterferien sind für viele die langersehnte erste Ferienzeit nach dem Winter. So suchen Besucher aus Nah und Fern Erholung in den innerdeutschen Urlaubsgebieten, also auch im Naturraum Frankenjura. Da aber Hotels, Ferienwohnungen, Zeltplätze und auch offizielle Wohnmobilstellplätze gesperrt sind, planen Besucher aus größerer Entfernung mitunter, die eine oder andere Nacht im Auto, Zelt, Wohnmobil oder einfach nur im Schlafsack zu verbringen. Das ist aber aufgrund der Corona-Pandemie in vielen Landkreisen des Frankenjuras verboten und kann zu hohen Bußgeldern führen. Tagesausflüge sind aber gut möglich.
[Update am 29.03.2021: Auch in den Landkreisen Forchheim und Neumarkt i. Opf. sind mit dem heutigen Tag die Sieben-Tages-Inzidenzen drei Tage auf über 100. Damit greift auch hier ab Mittwoch den 31.03.2021 um 0:00 Uhr eine nächtliche Ausgangssperre und damit ein Verbot, im Freien zu übernachten.]
Denn: In den allermeisten Landkreisen des Frankenjuras gilt aufgrund dauerhaft hoher Sieben-Tages-Inzidenzen von über 100 die bayerische Corona-Notbremse und damit eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr. In dieser Zeit ist laut § 26 des zwölften bayerischen Infektionsschutzgesetzes der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt. Das gilt ganz sicher für das Schlafen in Autos und in freier Natur.
Eine Grauzone besteht möglicherweise für Schlaforte wie Zelte oder Wohnmobile, die je nach Rechtsauffassung als vorübergehende Wohnung gelten – oder eben nicht. Die Nürnberger Nachrichten haben sich mit diesem Umstand in einem Artikel versucht zu klären, der mit einem Jein resümiert und zu dem Schluss kommt, dass vermutlich erst eine gerichtliche Entscheidung Klarheit bringt.
Die Position des Staatsministeriums im Hinblick auf diese Frage ist auch gegenüber Frankenjura.com unmissverständlich: "Der Aufenthalt in einem Wohnmobil zwischen 22 Uhr und 5 Uhr, um dort auf einem öffentlichen Platz fernab des eigenen Wohnorts zu übernachten, ist während der nächtlichen Ausgangssperre kein Grund, sich außerhalb einer Wohnung aufzuhalten. Ein Aufenthalt in einem Wohnmobil mit Übernachtung in selbigem auf einem öffentlichen Platz ist nicht gleichzusetzen mit einem Aufenthalt in einer Wohnung und somit nicht erlaubt. Gemäß § 20 Bundesmeldegesetz (BMG) kann nämlich ein Wohnmobil oder Wohnwagen als Wohnung nur anerkannt werden, man es kaum oder nur wenig bewegt. Das ist vorliegend gerade nicht der Fall."
Die landkreisspezifischen Corona-Regeln gelten für alle Bürger, die sich im jeweiligen Landkreis aufhalten und nicht nur für diejenigen, die darin ihren Wohnsitz haben. Eine Anfrage bei der Polizeiinspektion Pegnitz ergab, dass dies auch kontrolliert wird. Dabei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, bei der laut Bußgeldkatalog bei einem Erstverstoß 500,- Euro Strafe vorgesehen ist. Außerdem droht, sofern Fahrtüchtigkeit besteht, ein nächtlicher Platzverweis. In Landkreisen mit einer dauerhaften Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 gilt diese Ausgangssperre und damit ein Übernachtungsverbot außerhalb der Wohnung nicht.
Aus Sicht des bayerischen Gesundheitsministeriums stehen deshalb die Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Übernachtungen in freier Natur im Zelt, Auto, Caravan oder nur im Schlafsack nicht entgegen, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt keine nächtliche Ausgangssperre gilt, so ein Ministeriumssprecher.
Allerdings müssen neben dem Infektionsschutzrecht auch die jeweiligen Naturschutz- und Waldgesetze sowie das Sicherheits- und Ordnungsrecht und Straßenverkehrsrecht beachtet werden. Ob danach Übernachtungen in freier Natur im Zelt, Auto, Caravan oder nur im Schlafsack möglich sind, kann das Gesundheitsministerium nicht beantworten.
Das fachlich zuständige bayerische Innenministerium präzisiert die Rechtslage um das Übernachten in Fahrzeugen allgemein wie folgt: „Das Halten und Parken im Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen und Verkehrsflächen regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Regelungen gelten für alle Fahrzeugführer gleichermaßen. Nach § 12 Abs. 2 StVO parkt ganz allgemein, wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält. Die Absätze 3 bis 6 enthalten sodann allgemeine Einschränkungen und Regelungen des zulässigen Parkens, wie allgemeine Parkverbote.
Grundsätzlich ist das Parken als Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen im Rahmen ihrer Widmung und der Verkehrsvorschriften überall erlaubt. Entscheidend für die Frage, ob noch ein Gemeingebrauch vorliegt, ist der Zweck der Straßenbenutzung mit dem Fahrzeug im Einzelfall. Überwiegt der Verkehrszweck des im öffentlichen Raum stehenden Fahrzeugs, so handelt es sich um grundsätzlich zulässigen Gemeingebrauch und damit um Parken.
Das Ruhen oder auch das einmalige Übernachten in Fahrzeugen (auch Wohnmobilen) im öffentlichen Verkehrsraum auf Reisen zum Zweck der Wiederherstellung der körperlichen Fahrtüchtigkeit kann ebenfalls noch dem Gemeingebrauch unterfallen. Dient das Abstellen eines Wohnmobils etc. (überwiegend) dem Wohnen, so wird der zulässige Gemeingebrauch im Einzelfall regelmäßig überschritten sein.“
Generell bitten die Ministerien: "Die Bürgerinnen und Bürger werden weiterhin gebeten, einen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie zu leisten, indem sie auf unnötige Reisen und Mobilität verzichten. Das gilt auch für Reisen innerhalb Bayerns."
Kritisch steigende Sieben-Tages-Inzidenzwerte
In Sachen Sieben-Tages-Inzidenz gestalten sich die Frankenjura-Landkreise als uneinheitlich, der zunehmend von Werten über 100 dominiert wird. In den Landkreisen Bayreuth, Kulmbach, Lichtenfels und Amberg Sulzbach im Nördlichen Frankenjura sind die Werte schon seit Wochen im Bereich einer nächtlichen Ausgangssperre. In den Landkreisen Nürnberger Land und Erlangen-Höchstadt gilt ab dem morgigen Samstag auch die bayerische Corona-Notbremse.
In den Landkreisen Forchheim und Bamberg sind die Zahlen derzeit noch unter dem kritischen Einhundert-Wert, was aber in Anbetracht des stetigen Ausbreitens der dritten Corona-Welle im Bereich des Wahrscheinlichen sein dürfte, bis hier ebenfalls eine nächtliche Ausgangssperre verhängt wird.
Im Südlichen Frankenjura sind die Landkreise Weißenburg-Gunzenhausen, Roth, Eichstätt, Kehlheim und Regensburg schon mit nächtlichen Ausgangssperren behaftet, nur der Landkreis Neumarkt i.d.Opf. liegt noch im Bereich einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100.
Frankenjura.com bietet auf dieser Seite einen Überblick über die tagesaktuellen Sieben-Tage-Inzidenzwerte der Landkreise, die am Naturraum Nördlicher und Südlicher Frankenjura beteiligt sind.
Kommentare
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Deto am 01.04.21
Achtung! Tja, wäre ja auch in Ordnung, wenn sich jeder dran halten würde.
Habe erst gestern und vorgestern Massen von Womos und Schlafbussen in Gebieten angetroffen, die der Ausgangssperre unterliegen. Regelrechte Gruppen von Fahrzeugen, z.B. aus Berlin, Stuttgart, Weimar, Dresden, usw.
Anscheinend gelten die Bayrischen Regelungen für diese Kletterer nicht, oder aber man ignoriert sie einfach.
Deshalb mein Appell an die Kletterer von Auswärts. Seids vernünftig, bleibt an euren heimischen Felsen und blockiert nicht die " Fränkische" zu
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