November-Interview mit dem Freistaat: Ausflüge in den Frankenjura während des zweiten Lockdowns
Frankenjura.com - 07.11.20
Der „Lockdown light“ beeinflusst auch das Freizeitverhalten von Sportlern. Nachdem seit dem zweiten November alle Kletter- und Boulderhallen, aber auch Schwimmbäder und Fitnessstudios geschlossen sind, ist zu erwarten, dass jetzt entgegen des jahreszeitlichen Trends mehr Ausflüge in die Natur für den psychischen und körperlichen Ausgleich unternommen werden. Wir haben beim Innenministerium zu diesen Thema nachgefragt und einige interessante Antworten erhalten.
Danach ist es im Hinblick auf die Gruppenzusammensetzung ein Unterschied, ob man spazieren geht oder wandert. Beim Spazieren gehen dürfen – wie bei Treffen in geschlossenen Räumen - zwei Haushalte bis zehn Personen unterwegs sein, beim Wandern oder anderen Sportarten in der Natur nur der eigene Hausstand oder eine haushaltsfremde Person. Private Übernachtungen im Freien sind weiterhin unter den bisherigen gesetzlichen Auflagen möglich.
Unser Novemberinterview mit dem bayerischen Gesundheitsministerium:
Frankenjura.com: Ist Spazierengehen, Wandern, Radfahren, Klettern, Schwimmen (in Seen) in der freien Natur a) im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen im öffentlichen oder privaten Raum, also mit zwei Hausständen oder maximal zehn Personen oder b) dürfen diese Dinge nur alleine oder im eigenen Hausstand getan werden, wie dies in der Pressekonferenz des bayerischen Staatsministeriums am Donnerstag (8.10.2020) ausgeführt wurde?
Ministeriumssprecher: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet: Erstens mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zweitens zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird. Das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Personen untersagt.
Frankenjura.com: Die Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschreibt unter §10 aber: " (1) Die Ausübung von Individualsportarten ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt." Beide Aussagen widersprechen sich auf den ersten Blick, da das Spazierengehen (langsames Wandern) dann mit zweitem Hausstand möglich wäre, sportliches Wandern oder "Joggen" aber nur mit einer weiteren Person eines anderen Hausstandes. Gibt es hier einen logischen Widerspruch in der Verordnung oder bezieht sich §10 nur auf Individualsportarten, die nicht in der freien Natur stattfinden, also auf Einrichtungen wie Sportplätzen?
Ministeriumssprecher: Nach § 10 Abs. 1 der 8. BayIfSMV ist die Ausübung von Individualsportarten nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Beim Wandern und Joggen handelt es sich um Individualsport, so dass § 10 Abs. 1 der 8. BayIfSMV Geltung beansprucht. Dabei wird berücksichtigt, dass es gerade bei der Sportausübung zu verstärktem Atem- und Tröpfchenausstoß des Sporttreibenden und damit zu einer erhöhten Gefahr der Übertragung des Corona-Viruses kommt. Aus diesem Grund gelten hier andere Kontaktbeschränkungen als für den Aufenthalt im öffentlichen Bereich (§ 3 der 8. BayIfSMV), worunter das Spazierengehen fällt.
Frankenjura.com: Dürfen Tagesausflüge in den obigen Konstellationen in die eigene Region zum Zwecke der Erholung unternommen werden? Wie ist Region definiert?
Ministeriumssprecher: Aufgrund des Infektionsschutzes sollten Kontakte eingeschränkt und von nicht notwendigen Reisen abgesehen werden. Ein ausdrückliches gesetzliches Verbot seine „Region“ zu verlassen besteht jedoch nicht.
Frankenjura.com: Sind derzeit Übernachtungen in freier Natur im Zelt, Auto, Caravan oder nur im Schlafsack möglich, solange die Vorgaben der Verordnungen der "Achten Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung" sowie andere Vorschriften, insbesondere sicherheits- oder naturschutzrechtliche eingehalten werden?
Ministeriumssprecher: Die 8. BayIfSMV schränkt in § 14 Abs. 1 lediglich die gewerblichen Übernachtungsangebote von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen etc. dahingehend ein, dass diese nur noch für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden können. Private Übernachtungen, ob im Zelt, Auto oder privaten Caravan etc., sind weiterhin unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen des § 3 der 8. BayIfSMV möglich (höchstens zwei Hausstände, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird). Bürgerinnen und Bürger werden jedoch angehalten, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Dies gilt im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge.
Frankenjura.com: Welche Rechtsgrundlage liegt diesen Verboten zugrunde?
Ministeriumssprecher: Die am Montag (2. November) in Kraft getretende Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist zu finden unter folgendem Link: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-616/
Frankenjura.com: Wann wird entschieden, ob diese Maßnahme verlängert wird? Wann wird entschieden, ob diese Maßnahmen vorzeitig verschärft werden?
Ministeriumssprecher: Nach derzeitiger Rechtslage tritt die ab kommenden Montag (2. November) gültige Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft. Aufgrund des derzeitigen Infektionsgeschehens ist derzeit noch nicht absehbar ob und wann die Verordnung verlängert wird und ggf. welche Regelungen sie beinhalten wird.
Ab dem 2. November treten deutschlandweit die im Folgenden dargelegten zusätzliche Maßnahmen in Kraft. Die Maßnahmen werden bis Ende November befristet. Nach Ablauf von zwei Wochen werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sich erneut beraten und die durch die Maßnahmen erreichten Ziele beurteilen und notwendige Anpassungen vornehmen.
Anmerkung: Das Interview fand in der Schriftform statt.
Kommentare
catpower am 08.11.20
Da hat der Autor das Humorpotential der Situation schön herausgearbeitet. Ist das Stück von Gerhard Polt oder Franz Kafka?
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Frankenjura.com am 09.11.20
Eher Kafka, aber vermutlich von Angela und Jens. Wir haben uns nicht mehr getraut zu fragen, ab welcher Geschwindigkeit oder welcher Streckenlänge ein Spaziergang zur Wanderung wird.
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