Ausgangsbeschränkung: Fragen an den Freistaat
Frankenjura.com - 26.03.20
Die bayerische Staatsregierung hat am vergangenen Freitag eine Ausgangsbeschränkung vorläufig für 14 Tage erlassen. Zugleich gibt diese aber „Sport und Bewegung an der frischen Luft“ als triftigen Grund an, die das Verlassen des Zuhauses als Ausnahmefall ermöglicht. Dies muss allerdings „ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung“ erfolgen. Unter Naturbesuchern herrschte zuletzt etwas Unsicherheit, was erlaubt sei und was verboten.
Aus diesem Grund stellten wir dem Staatsministerium einige beispielhafte, pointierte Fragen, die für mehr Klarheit sorgen sollen. Der Ministersprecher antwortet im Interview detailliert anhand der rechtlichen Situation, richtet aber gleich am Anfang einen Appell an die Naturbesucher. Wir führten das Interview in Schriftform.
Frankenjura.com: Vielen Dank für die Möglichkeit, ein paar Fragen zu stellen. Kommen wir sofort zu einem Punkt, der die meisten interessieren dürfte: Darf ich als Paar in häuslicher Gemeinschaft aus Nürnberg in die Fränkische Schweiz fahren, um dort am etwa 40 Kilometer entfernten Walberla spazieren zu gehen?
Ministeriumssprecher: Sport, Spazieren gehen und Bewegung an der frischen Luft sind gestattet. Allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung. Bitte halten Sie Abstand.
Gemäß der Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 20. März 2020 (Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie) wird jeder angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Es geht also darum, alle sozialen Kontakte runterzufahren! Verzichten Sie also weitestgehend darauf, die Wohnung zu verlassen! Das Verlassen der Wohnung ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Zu den triftigen Gründen zählen insbesondere „Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung“.
Nach derzeitiger Rechtslage gibt es keine Beschränkungen, wie weit Sie sich von Ihrer Wohnung entfernen dürfen. Dennoch möchten wir Sie unter dem Aspekt des Gemeinwohls dringend bitten, zu Hause zu bleiben bzw. Bewegung an der frischen Luft in der unmittelbaren näheren Umgebung durchzuführen. Es geht darum, die weitere Ausbreitung des Virus zu verlangsamen und eine Überlastung des Gesundheitssystems mit zahlreichen Toten zu verhindern. Ziel der Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung ist es, die Welle der Neuinfektionen so weit zu reduzieren, dass die damit einhergehende Zahl an klinikpflichtigen Patienten die Krankenhauskapazitäten nicht übersteigt. Nachdem der Erreger bei Sozialkontakten als Tröpfcheninfektion übertragen wird, muss deren Zahl so weit wie möglich eingeschränkt werden. Das Zusammentreffen von Menschen muss reduziert werden. Denn je weniger Menschen in diesen Tagen zusammenkommen, umso geringer ist die Chance des Erregers überzuspringen.
Frankenjura.com: Darf ich als Alleinstehender zum Bouldern in die Fränkische Schweiz, solange ich mich an das Gruppenbildungsverbot halte?
Ministeriumssprecher: Ja. Allerdings sollte eigenverantwortlich geprüft werden, ob diese Betätigung unbedingt erforderlich ist. Kontakte zu anderen Personen sollten auf das absolute Minimum reduziert werden.
Frankenjura.com: Wie ist Gruppenbildung definiert?
Ministeriumssprecher: Sport und Bewegung an der frischen Luft ist nur alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes erlaubt – mit anderen Personen nicht.
Frankenjura.com: Sind Übernachtungen in freier Natur im Zelt, Auto oder Caravan möglich?
Ministeriumssprecher: Nein, da kein triftiger Grund vorliegt.
Frankenjura.com: Gibt es ein zeitliches Limit für Besuche in der Natur?
Ministeriumssprecher: Konkrete zeitliche Vorgaben gibt es nicht. Durch die Formulierung "Sport und Bewegung an der frischen Luft" wird jedoch klargestellt, dass Übernachtungen in der Natur etc. nicht erlaubt sind.
Frankenjura.com: Darf ich als Paar mit gemeinsamem Kind, aber getrennten Hausständen gemeinsam (Kind, Frau und Mann) in die Natur?
Ministeriumssprecher: Ja, dies ist durch die Regeln gedeckt, man darf zu seinem Lebenspartner. Besuche, und damit auch das gemeinsame Spazierengehen, sind erlaubt. Mit „Lebenspartner“ ist nicht die Rechtsform gemeint, sondern die Beziehung, unabhängig von der Rechtsform.
Frankenjura.com: Gilt die Ausgangsbeschränkung nur für Menschen mit Wohnsitz in Bayern oder für alle Menschen auf bayerischen Boden?
Ministeriumssprecher: Die bayerischen Regelungen zur Ausgangsbeschränkungen gelten nur auf dem Gebiet des Freistaats Bayern.
Frankenjura.com: Warum hat die Bayerische Staatsregierung nicht die Kompromissregelung zum Kontaktverbot der Bundesregierung auch in Bayern übernommen?
Ministeriumssprecher: Durch die Nähe zu Österreich und Italien befindet sich Bayern in einer exponierten Lage. Bayern verzeichnet vergleichsweise viele Coronavirus-Fälle und hat daher bereits frühzeitig Maßnahmen ergriffen, um die weitere Ausbreitung des Coronavirus zu stoppen. Diese Maßnahmen unterscheiden sich nur geringfügig von den Empfehlungen des Bundes, die am vergangenen Sonntag verabschiedet wurden.
Frankenjura.com: Vielen Dank für Ihre Zeit und Ihre Mühen.
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